Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen
1. Geltungs- und Anwendungsbereich
1.1 Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGBs“) gelten für Verträge über die mietweise Überlassung von Veranstaltungsräumen bzw. zeitweise Überlassung von Veranstaltungsbereichen des Café Atrium (Inh. Alyssa Buttler), im Folgenden Vermieterin, zur Durchführung von Veranstaltungen wie Seminaren, Tagungen, Familienfeiern, Firmenfeiern etc. sowie für alle damit zusammenhängenden weiteren Leistungen, Dienstleistungen und Lieferungen des Café Atrium.
1.2 Sämtliche Vereinbarungen, die Vertragsinhalt sein sollen oder die zwischen der Vermieterin und dem Veranstalter im Zusammenhang mit der Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für Vereinbarungen, durch die der Vertrag nachträglich geändert wird.
1.3 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung.
2. Vertragsschluss
2.1 Die Reservierung von Räumen und Flächen, sowie die Vereinbarung von sonstigen Lieferungen und Leistungen, werden mit der unterschriebenen Veranstaltungsvereinbarung durch die Vermieterin für beide Parteien verbindlich. Mit dem Vertragsabschluss haben beide Vertragspartner die Allgemeinen Geschäftsbedingungen anerkannt. Genannte Optionsdaten sind für beide Vertragspartner bindend. Die Vermieterin behält sich das Recht vor, nach Ablauf der Optionsdaten die Räumlichkeiten anderweitig zu vermieten.
2.2 Der Vertrag mit dem Veranstalter kommt zustande, sobald dieser das Angebot der Vermieterin unterzeichnet hat und die Vermieterin das unterzeichnete Angebot fristgerecht per Post oder E-Mail erhalten hat.
3. Leistungen, Preise, Zahlungsmodalitäten
3.1 Die Vermieterin ist verpflichtet, die gebuchten Veranstaltungsräumlichkeiten bereitzuhalten und alle weiteren vereinbarten Leistungen zu erbringen. Das Hausrecht an den vermieteten Flächen verbleibt bei der Vermieterin.
3.2 Der Veranstalter ist verpflichtet, die für die Vertragsleistung vereinbarten Preise und die für ggf. zusätzlich in Anspruch genommenen Leistungen die jeweils geltenden Preise an die Vermieterin zu zahlen. Dies gilt auch, wenn diese Leistungen durch den Veranstalter zurechenbare Personen (u.a. Mitarbeiter, Gäste, Kunden des Veranstalters) veranlasst worden sind und nichts anderes zwischen den Parteien vereinbart ist.
3.3 Die Preise gelten jeweils einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Ist der Veranstalter Unternehmer und wird die gesetzliche Umsatzsteuer zwischen Vertragsschluss und Vertragserfüllung erhöht, so kann die Vermieterin vom Veranstalter den erhöhten Mehrwertsteuersatz verlangen. Ist der Veranstalter Verbraucher, so kann die erhöhte Mehrwertsteuer dann auf den Veranstalter umgelegt werden, wenn zwischen Vertragsschluss und Vertragserfüllung mehr als vier Monate liegen, soweit die Parteien nichts Abweichendes vereinbart haben.
3.4 Liegt zwischen Vertragsschluss und Vertragserfüllung ein längerer Zeitraum als 120 Tage und erhöht sich der von der Vermieterin allgemein für die Vertragsleistung berechnete Preis, so kann die Vermieterin den vertraglich vereinbarten Preis angemessen erhöhen, höchstens jedoch um 10%.
3.5 Soweit nichts anderes vereinbart ist oder die Rechnung von der Vermieterin ein Fälligkeitsdatum enthält, sind Rechnungen sofort fällig. Bei Zahlungsverzug ist die Vermieterin berechtigt, die jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinsen zu verlangen. Der Vermieterin bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
3.6 Zahlungsverzug mit auch nur einer Rechnung berechtigt die Vermieterin, alle weiteren und zukünftigen Leistungen für den Veranstalter einzustellen. Vorrausetzung ist, dass die Vermieterin den Zahlungsverzug, sofern erforderlich, unter Fristsetzung und Hinweis auf die Folgen anmahnt.
3.7 Aufrechnungsrechte stehen dem Veranstalter nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der Vermieterin anerkannt sind. In diesen Fällen ist der Veranstalter auch zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
3.8 Bei Überschreitung der vereinbarten Teilnehmerzahl um mehr als 10 % oder einer Änderung sonstiger Leistungen ist die Vermieterin berechtigt, die vereinbarten Preise neu festzusetzen.
3.9 Falls keine andere Vereinbarung getroffen wird, werden Getränke gemäß dem tatsächlichen Verbrauch zu den gültigen Listenpreisen in Rechnung gestellt.
3.10 Die Vermieterin ist berechtigt, jederzeit eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung und die Zahlungstermine können im Vertrag schriftlich vereinbart werden.
4. Pflichten des Veranstalters
4.1 Nichtgesellschaftliche Veranstaltungen wie z.B. Verkaufsveranstaltungen, Vorstellungsgespräche, bedürfen der vorherigen, schriftlichen Zustimmung der Vermieterin.
4.2 Die Unter- und Weitervermietung der gemieteten Räumlichkeiten sowie deren Nutzung zu anderen als den im Vertrag angegebenen Zwecken bedürfen der vorherigen, schriftlichen Einwilligung der Vermieterin.
4.3 Der Veranstalter hat mit Ablauf der Mietzeit alle von ihm eingebrachten Gegenstände auf eigene Gefahr aus den Räumlichkeiten der Vermieterin zu entfernen. Unterlässt der Veranstalter dies, darf die Vermieterin die Entfernung und Lagerung zu Lasten des Veranstalters vornehmen. Verbleiben die Gegenstände in den gemieteten Räumen, kann die Vermieterin für die Dauer des Verbleibs eine angemessene Nutzungsentschädigung berechnen. Dem Veranstalter steht der Nachweis frei, dass der oben genannte Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist. Anlässlich einer von dem Veranstalter durchgeführten Veranstaltung eingebrachte Gegenstände zur Raumdekoration müssen in schriftlicher Absprache mit der Vermieterin gestattet worden sein und den brandschutztechnischen Bestimmungen genügen. Die Vermieterin ist berechtigt, einen behördlichen Nachweis zu verlangen.
4.4 Das Mitbringen von Speisen und Getränken ist nicht gestattet. Abweichungen können gegen eine Servicegebühr im Einzelfall schriftlich vereinbart werden.
4.5 Während des Events hat der Veranstalter für die Sicherheit und Ordnung und Unversehrtheit der an der Veranstaltung teilnehmenden Personen zu sorgen. Er trägt für seine Veranstaltung die Verkehrssicherungs-pflicht.
5. Rücktritt der Vermieterin
5.1 Sofern vereinbart wurde, dass der Veranstalter innerhalb einer bestimmten Frist kostenfrei vom Vertrag zurücktreten kann, ist die Vermieterin in diesem Zeitraum ihrerseits berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn Anfragen anderer Veranstalter nach den vertraglich gebuchten Veranstaltungsräumen vorliegen und der Veranstalter auf Rückfrage der Vermieterin auf sein Recht zum Rücktritt nicht verzichtet.
5.2 Wird eine vereinbarte Vorauszahlung auch nach Verstreichen einer von der Vermieterin gesetzten angemessenen Nachfrist, sofern erforderlich, nicht geleistet, so ist die Vermieterin ebenfalls zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Im Falle, dass keine Depositzahlung bis zum vereinbarten Datum eingegangen ist, behält sich die Vermieterin das Recht vor, nach fruchtlosem Ablauf einer hierfür gesetzten Nachfrist, sofern erforderlich, von den vertraglich vereinbarten Leistungen zurückzutreten.
5.3 Die Vermieterin ist berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund sofort vom Vertrag zurückzutreten, beispielsweise falls
- Höhere Gewalt oder andere von der Vermieterin nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrags unmöglich machen;
- Veranstaltungen oder Räume unter irreführender oder falscher Angabe vertragswesentlicher Tatsachen, z.B. zur Person des Veranstalters oder zum Zweck der Veranstaltung, gebucht werden; die Vermieterin begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen der Vermieterin in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich der Vermieterin zuzurechnen ist;
- der Zweck bzw. der Anlass der Veranstaltung gesetzeswidrig ist;
- ein Verstoß gegen Ziffer 4.2 vorliegt.
5.4 Bei berechtigtem Rücktritt der Vermieterin entsteht kein Anspruch des Veranstalters auf Schadensersatz.
5.5 Das gesetzliche Rücktrittsrecht gemäß § 323 BGB ff. bleibt unberührt.
6. Rücktritt des Veranstalters (Abbestellung, Stornierung)
6.1 Die Vermieterin und der Veranstalter können vertraglich in Textform vereinbaren, dass der Veranstalter innerhalb bestimmter Fristen die Vertragsleistung insgesamt oder teilweise stornieren kann, ohne dass dies Zahlungs- oder Schadensersatzansprüche von der Vermieterin auslöst.
6.2 Das Rücktrittsrecht des Veranstalters erlischt, wenn er nicht innerhalb der vereinbarten Frist die Vertragsleistung per Brief, E-Mail oder Telefax storniert.
6.3 Nimmt der Veranstalter die gebuchten Konferenz-, Event- und/oder Ausstellungsräume nicht in Anspruch und die Stornierung erfolgt nicht fristgerecht, stellt die Vermieterin dem Veranstalter als Entschädigungspauschale 90% der vereinbarten Leistungen sowie 90% des zu erwartenden entgangenen Speiseumsatzes in Rechnung.
7. Technische Einrichtungen und Anschlüsse
7.1 Der Veranstalter hat die von der Vermieterin zur Verfügung gestellte technische Einrichtung pfleglich zu behandeln und in ordnungsgemäßem Zustand zurückzugeben. Soweit die technische Einrichtung im Eigentum eines Dritten steht, stellt der Veranstalter die Vermieterin von allen Ansprüchen des Dritten frei, die dieser wegen einer schuldhaften Beschädigung der technischen Einrichtung durch den Veranstalter hat.
7.2 Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des Veranstalters unter Nutzung des Stromnetzes der Vermieterin bedarf deren schriftlicher Zustimmung. Durch die Verwendung dieser Geräte auftretende Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen der Vermieterin gehen zu Lasten des Veranstalters, soweit die Vermieterin diese nicht zu vertreten hat. Die durch die Verwendung entstehenden Stromkosten werden durch die Vermieterin pauschal erfasst und berechnet.
7.3 Störungen an von der Vermieterin zur Verfügung gestellten technischen oder sonstigen Einrichtungen werden nach Möglichkeit umgehend beseitigt. Zahlungen können nicht zurückbehalten oder gemindert werden, soweit die Vermieterin diese Störungen nicht zu vertreten hat.
7.4 Der Veranstalter verpflichtet sich, der Vermieterin einen Monat vor Veranstaltungsbeginn alle erforderlichen technischen Anweisungen zu übergeben und sie über den Aufbau und den Ablauf der Veranstaltung zu unterrichten. Hält der Veranstalter vorstehende Frist der Vermieterin nicht ein, gehen mögliche Konsequenzen zu seinen Lasten.
8. Verlust oder Beschädigung mitgebrachter Sachen
8.1 Mitgeführte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände, befinden sich auf Gefahr des Veranstalters in den Veranstaltungsräumen bzw. im Café. Die Vermieterin übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz der Vermieterin.
8.2 Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den feuerpolizeilichen Anforderungen zu entsprechen. Dafür einen behördlichen Nachweis zu verlangen, ist die Vermieterin berechtigt. Wegen möglicher Beschädigungen sind Aufstellung und Anbringung von Gegenständen vorher mit der Vermieterin abzustimmen.
9. Haftung der Vermieterin, Mängelbeseitigung, Verjährung
9.1 Der Veranstalter übernimmt die angemieteten Räumlichkeiten nebst Inventar in dem Zustand, wie vor der Veranstaltung besichtigt und bestehend gem. Übergabeprotokoll.
9.2 Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen von der Vermieterin auftreten, wird die Vermieterin bei Kenntnis oder auf unverzügliche Rüge des Veranstalters bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen. Der Veranstalter ist verpflichtet, das ihm Zumutbare beizutragen, um die Störung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten.
9.3 In allen Fällen richtet sich die Haftung der Vermieterin auf Schadensersatz – gleichgültig, ob aus vertraglichen oder außervertraglichen Ansprüchen – ausschließlich nach den folgenden Bestimmungen. Im Übrigen ist die Haftung der Vermieterin auf Schadensersatz ausgeschlossen. Soweit die Haftung der Vermieterin ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die Haftung gegenüber Dritten, die auf Veranlassung des Veranstalters mit der Vertragsleistung von der Vermieterin in Berührung kommen oder sie in Anspruch nehmen.
9.3.1 Die Vermieterin haftet für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von der Vermieterin einschließlich seiner Vertreter und Erfüllungsgehilfen beruhen, nach den gesetzlichen Bestimmungen.
9.3.2 Die Vermieterin haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Veranstalter Schadensersatzansprüche geltend macht, die entweder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von der Vermieterin, einschließlich seiner Vertreter und Erfüllungsgehilfen, beruhen oder darauf, dass die Vermieterin schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf) verletzt hat. Die Schadensersatzhaftung von der Vermieterin ist in diesen Fällen jedoch der Höhe nach auf vorhersehbare, typischerweise eintretende Schäden begrenzt, außer in dem Fall, dass die Vermieterin einschließlich seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat.
9.3.3 Die Vermieterin haftet, soweit einschlägig, nach den gesetzlichen Vorschriften der § 701 ff. BGB über die Einbringung von Sachen bei Gastwirten.
9.3.4 Die Vermieterin übernimmt keine Haftung für Dienstleistungen, Schäden durch den Einsatz technischer Geräte von Dritt-Firmen oder andere Leistungen, die durch Dritt-Firmen auf Veranlassung des Veranstalters erbracht werden.
9.3.5 Es gelten die gesetzlichen Vorschriften für alle Schadensersatzansprüche wegen grober Fahrlässigkeit und Vorsatz und wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht.
9.4 Für Garderobe haftet die Vermieterin nur, wenn der Veranstalter versicherte Garderobenmarken in Verbindung mit einer durch die Vermieterin beauftragte Garderobenaufsicht bucht.
9.5 Für in Veranstaltungsräumen zurückgebliebene Wertsachen und Garderobe übernimmt die Vermieterin keinerlei Haftung.
10. Haftung des Veranstalters
10.1 Der Veranstalter haftet für alle Schäden, die durch ihn oder diejenigen Personen schuldhaft verursacht werden, die auf Veranlassung des Veranstalters mit der Vermieterin und seinen Einrichtungen in Berührung kommen, insbesondere Veranstaltungsteilnehmer. Der Veranstalter haftet insbesondere für alle Personen- und Sachschäden, die durch ihn, seine Beauftragten, Gäste oder sonstige Dritte in Zusammenhang mit der Veranstaltung verursacht werden. Der Veranstalter stellt die Vermieterin von allen Schadensersatzansprüchen, die in Zusammenhang mit der Veranstaltung geltend gemacht werden können, frei.
10.2 Nach Ende der Veranstaltung erfolgt die Rückgabe des gemieteten Bereichs an die Vermieterin. Die Nachweispflicht, das während oder nach dieser Rückgabe festgestellte Schäden bereits vor der Veranstaltung vorhanden waren, liegt beim Veranstalter.
10.3 Die Erstattung von beschädigtem Inventar erfolgt zum Neuwert.
11. GEMA-Gebühren
Alle GEMA-pflichtigen Veranstaltungen müssen vom Veranstalter vorab der GEMA gemeldet werden. Die Gebühren der GEMA trägt der Veranstalter. Die Vermieterin wird vom Veranstalter bezüglich aller Forderungen der GEMA freigestellt.
12. Sonstiges
12.1 Dem Veranstalter obliegt die Erwirkung sämtlicher für die Durchführung der Veranstaltung erforderlichen behördlichen Genehmigung; dazu gehören auch die Vorschriften über die Plakatierung und Handzettelwerbung auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen. Der Veranstalter ordert -soweit erforderlich- den Einsatz der Feuerwache und des Sanitätsdienstes. Die dadurch entstandenen Kosten gehen zu seinen Lasten. Bei Einsatz von Pyrotechnik und Laserlicht sind seitens des Veranstalters eine behördliche Genehmigung und die Zustimmung der Vermieterin einzuholen. Jede Veranstaltung erfordert aus feuerpolizeilichen Gründen eine Mindestanzahl ortskundiger Ordnungs- und Sicherheitskräfte, die von der Vermieterin auf Kosten des Veranstalters gestellt werden.
12.2 In den genutzten oder vermieteten Räumlichkeiten besteht Rauchverbot. Die entsprechenden Hinweise sind zu beachten.
12.3 Das Anbringen von Plakaten, Transparenten, Banden und Werbemitteln in den Veranstaltungsräumen und Vorbereichen, das Verteilen von Handzetteln sowie die Durchführung von akustischer Werbung ist dem Veranstalter oder einem Gast nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der Vermieterin gestattet. Der Veranstalter ist verpflichtet, nur mit dem offiziellen Namenszug und dem gültigen Café Atrium-Logo, Insertions-, Plakat- und sonstige Außenwerbung zu betreiben. Dieses Vorhaben ist konkret mit der Vermieterin abzusprechen.
12.4 Dem Veranstalter ist bekannt, dass Fernsehsendungen oder Video- und Fernsehaufnahmen aus dem Café und seinen weiteren Räumlichkeiten nur mit Genehmigung der Vermieterin erfolgen dürfen. Soweit der Veranstalter für eine Fernsehsendung ein Honorar erhält, ist über die Beteiligung mit der Vermieterin eine besondere Vereinbarung zu treffen.
13. Schlussbestimmungen
13.1 Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags, der Antragsannahme oder dieser Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen sollen schriftlich erfolgen. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Veranstalter sind unwirksam.
13.2 Erfüllungs- und Zahlungsort ist der Sitz der Vermieterin.
13.3 Es gilt deutsches Recht.
13.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen unwirksam oder nichtig sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.
Stand: Mai 2026